| www.mitbestimmung.info | Text-Version 11.03.2007 | www.mitbestimmung.info/pdf |
Demokratie und Globalisierung:
Konzept für mehr demokratischen Einfluss auf große Unternehmen und auf die Weltwirtschaft
0. Einleitung
|
Dieses Konzept geht aus von folgendem Grund-Konzept: In großen internationalen Unternehmen wird der Aufsichtsrat (der den Vorstand wählt und kontrolliert) gewählt von 3 gleichberechtigten Gruppen: Anteilseignern, Arbeitnehmern und der Bevölkerung. Zum einen ergibt sich daraus eine verbesserte Mitbestimmung in den Unternehmen. |
| Zum anderen kann dieses Grund-Konzept auch die Grundlage sein für eine noch umfassendere Demokratisierung der Wirtschaft: durch internationale demokratische Verfahren (siehe vor allem 2.2 und 4.1), mit denen internationale Wirtschaftspolitik umfassend gestaltet werden kann (unter Berücksichtigung von Sozialem, Ökologie ...). |
1. Grundlegendes
1.1 Demokratie, Macht und Besitz
1.2 Grund-Konzept
1.3 Alternativen bei der Gruppe
Bevölkerung
2. Was bringt dieses Konzept?
2.1 Auswirkungen im einzelnen
Unternehmen
2.2 stärkerer demokratischer Einfluss auf die
Weltwirtschaft
3. Größe eines Unternehmens
4. Wahlverfahren
4.1 Bevölkerung: Verteilung von 1/3 der
Aufsichtsrats-Plätze durch sie
4.1.1 Überblick und Grundlegendes
4.1.2 Wahl eines einzigen Platzes eines Aufsichtsrats
teilweise
durch eine internationale parlamentarische Versammlung
4.1.3 Wahl der anderen Aufsichtsratsplätze
4.2 Arbeitnehmer: Verteilung von 1/3 der
Aufsichtsrats-Plätze durch sie
4.3 Aufsichtsrats-Vorsitz
4.4 Verhältnis 5:5:5, 5:4:5 oder 5:6:5 im
Aufsichtsrat
5. Menschenrechte
6. Durchsetzung
6.1 Europa
6.2 Staat
6.3 Kunden
6.4 Unternehmen aus Staaten ohne diese
Mitbestimmungs-Gesetze
Anhang:
A. zu 1.2 ("...existierenden Mechanismus in deutschen Unternehmen,...")
B. ergänzende Regelungen zu 4.1
C. ergänzende Regelungen zu 4.1.3
D. Eigentum und Verfassung/Grundgesetz
1. Grundlegendes
1.1 Demokratie, Macht und Besitz
Die größtmögliche Freiheit möglichst vieler Menschen (unter Beachtung von Minderheits-Rechten!)
braucht als Grundlage eine demokratische Gesellschafts-Struktur. Damit Demokratie gut funktioniert,
muss die Gestaltungs-Macht der demokratischen Institutionen weitaus größer sein als die Macht
Einzelner oder kleiner Gruppen durch Besitz; diese Macht durch Besitz wird besonders durch
marktwirtschaftliche Unternehmen ausgeübt. Daher müssen wir bei großen Unternehmen zumindest die größtmögliche
demokratische Mitbestimmung anzustreben, unter der Marktwirtschaft funktionieren kann.
[Zu Besitz/Eigentum siehe auch Anhang D.]
1.2 Grund-Konzept
Für dieses Konzept gehe ich aus vom existierenden Mechanismus in deutschen
Unternehmen, die mehr als 2000 Arbeitnehmer haben:
Der Aufsichtsrat (der den Vorstand wählt und kontrolliert) besteht dort
je zur Hälfte aus Vertretern von Anteilseignern und Arbeitnehmern. Gibt
es bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so hat der
Aufsichtsrats-Vorsitzende bei einer wiederholten Abstimmung zwei
Stimmen; dies hat besonderes Gewicht, da die Anteilseigner diesen
alleine bestimmen können und somit auch alleine Entscheidungen fällen
können (z.B. alleine den Unternehmens-Vorstand wählen können).
[Mehr hierzu: siehe Anhang A.]
Das Grund-Konzept, das ich vorschlage, hat eine dritte Gruppe, die Mitglieder in
den Aufsichtsrat wählen kann: die Bevölkerung. Die Vertreter aller drei Gruppen haben die
gleiche Anzahl von Stimmen; dies gilt auch bei der Wahl des Unternehmens-Vorstands.
1.3 Alternativen bei der Gruppe Bevölkerung
Wie die Bevölkerung Vertreter in 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze wählt:
Alternative 1: durch die Bürger direkt;
Alternative 2: durch auf kommunaler oder regionaler Ebene gewählte Vertreter der Bevölkerung.
Jeder Staat kann selbst entscheiden (auch bei internationalen Wahlen),
welche der beiden Alternativen im eigenen Staat angewendet wird.
Siehe mehr in 4.1.1.b.
2. Was bringt dieses Konzept?
2.1 Auswirkungen im einzelnen Unternehmen
2.2 stärkerer demokratischer Einfluss auf die Weltwirtschaft
a) Die Bevölkerung und Politiker haben Einfluss
Um die eigenen Interessen möglichst stark vertreten zu können
(z.B. um Aufsichtsrats-Plätze bei den größten internationalen Unternehmen zu bekommen) müssen
sich die politischen Gruppen (z.B. Sozialisten/Sozialdemokraten, Konservative, Liberale, Grüne) zu internationalen Gruppen zusammenschließen.
Wenn sich die großen internationalen partei-ähnlichen Gruppen (IP-Gruppen)
auf gemeinsame Zielvorstellungen einigen können, dann kann entscheidend
auf die Weltwirtschaft eingewirkt werden, z.B. bezüglich Sozialem /
Sozial-Standards, Menschenrechte, Ökologie, Steuern. Dieser Einfluss
funktioniert nicht nur über die einzelnen Unternehmen. Durch das
Entscheidungs-Recht in einer einzigen wichtigen weltwirtschaftlichen
Angelegenheit (siehe 4.1.2) hat die internationale parlamentarische
Versammlung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der nationalen
Politiker, aufgrund der sie zu vielen Themen nationale Regierungen
beeinflussen kann.
Über die Regierungen können die IP-Gruppen auch Einfluss ausüben auf internationale Wirtschafts-
Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO), die Weltbank und den Weltwährungsfonds
(IWF/IMF). Außerdem: Auch der Druck und Einfluss großer Unternehmen auf die WTO (und
andere Organisationen) und auf die WTO-Mitgliedsländer wird ja beeinflusst durch die IP-Gruppen
bzw. die internationale parlamentarische Versammlung.
Die politischen Parteien können über die internationale parlamentarische Versammlung eine
demokratische Macht-Struktur aufbauen, die die Konkurrenz der einzelnen Staaten untereinander
entschärft.
b) Zum Vergleich: In der Diskussion ist die Schaffung einer parlamentarischen
Versammlung der Welthandelsorganisation (WTO). Treibende Kräfte dieser Initiative sind das
Europäische Parlament (EP) und die weltweite Parlamentsvereinigung
Interparlamentarische Union (IPU). Das EP erhofft sich für diese Versammlung eine
beratende Funktion, die Versammlung soll Berichte von der WTO erhalten und Vorschläge bei
WTO-Organen machen können.
Die parlamentarische Versammlung aus meinem Konzept hat einen größeren Einfluss auf die
Durchsetzung von Inhalten (siehe a)).
Siehe auch:
c) Nichtregierungs-Organisationen (NGOs):
d) Gewerkschaften: Dadurch, dass eine internationale Regulierung für einen Teil der Arbeitnehmer-Stimmen stattfindet (siehe 4.2), wird auch eine wichtige Struktur geschaffen für die internationale Abstimmung der Gewerkschaften untereinander.
3. Größe eines Unternehmens
Um das Grund-Konzept dieser Mitbestimmung zu erklären, habe ich bereits als Beispiel
Unternehmen mit über 2000 Arbeitnehmern genannt.
Neben der Zahl der Arbeitnehmer gibt es noch andere Kriterien für die Einführung dieser
Mitbestimmung:
Des weiteren sollte es eine Abstufung bei der Mitbestimmung geben, je nach Anzahl der Arbeitnehmer, nach Wert des Unternehmens, ... . Hier ein Beispiel:
| Stimmen-Verhältnis im Aufsichtsrat | Arbeitnehmer | oder | Wert, ... |
| ⅓ : ⅓ : ⅓ | über 2000 | oder | über A |
| (½ = Anteilseigner) ½ : ¼ : ¼ | 200 bis 2000 | oder | 1/10 A bis A |
(Das Wahlverfahren für die Aufsichtsrats-Plätze der Gruppe Bevölkerung ist bei ⅓ : ⅓ : ⅓ international+national [siehe 4.1], bei ½ : ¼ : ¼ national.)
Dazu kommen noch Regelungen für:
Auch wenn man für eine Verkleinerung der großen Unternehmen und Konzerne eintritt, ist diese Mitbestimmung sinnvoll:
4. Wahlverfahren
4.1 Bevölkerung: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie
4.1.1 Überblick und Grundlegendes
| a. |
Die Vertreter der Gruppe Bevölkerung werden auf 3 Wegen in einen Aufsichtsrat gewählt:
1 Mitglied gemäß 4.1.2 (diese Wahl ist erst nach der Wahl gemäß 4.1.3), 2 Mitglieder gemäß 4.1.3 auf nationaler Ebene, 2 Mitglieder gemäß 4.1.3 auf internationaler Ebene. Der Aufsichtsrat kann kleiner sein: mit 9 Mitgliedern. Die Wahl der Aufsichtsrats-Mitglieder der Gruppe Bevölkerung findet statt zum Ende eines jeden Jahres (für etwa 4 Jahre): für Aufsichtsräte, deren Mitglieder der Gruppe Anteilseigner in den Monaten davor oder danach gewählt werden. |
| b. |
Jeder Staat kann selbst entscheiden (auch für internationale Wahlen), wer im eigenen Staat das Wahlrecht
hat:
Die Stimmen der Wähler werden gewichtet:
|
4.1.2 Wahl eines einzigen Platzes eines Aufsichtsrats
teilweise durch eine internationale parlamentarische
Versammlung
Für jeden Aufsichtsrat wird ein einziger Aufsichtsrats-Platz teilweise gewählt
durch eine internationale demokratische parlamentarische Versammlung. "Teilweise" bedeutet:
Die Versammlung entscheidet über die politische Gruppe, die einen Aufsichtsrats-Platz bekommt, aber nicht
darüber, welche Person diesen Platz bekommt. Dieser Aufsichtsrats-Platz wird erst gewählt, wenn
die Wahl der anderen Plätze der Gruppe Bevölkerung (gemäß 4.1.3) schon stattgefunden hat.
Dieser Platz kann entscheidend sein für die Bildung von Mehrheiten.
(Zum Zweck der parlamentarischen Versammlung siehe auch 2.2.a.)
a. Wahl der Versammlung
Die Wähler (entsprechend 4.1.1.b) wählen für 4 Jahre eine internationale parlamentarische
Versammlung mit z.B. 200 Mitgliedern; bei der Wahl kann ausgewählt werden zwischen
internationalen Kandidaten-Listen mehrerer politischer Richtungen (Parteien oder internationalen
partei-ähnlichen Gruppen).
80% der Delegierten dieser Versammlung werden gewählt von den Wählern aus den größeren
Staaten, 20% von denen aus den "kleinen Staaten"; diese Trennung ist nötig wegen dem zusätzlichen
Stimmrecht der "kleinen Staaten" (siehe unten).
b. Entscheidungs-Verfahren
In der internationalen parlamentarischen Versammlung fallen Entscheidungen über die
Verteilung der konkreten Aufsichtsrats-Plätze folgendermaßen:
Eine Einigung kann z.B. enthalten:
Nach einer solchen Einigung steht das neue Aufsichtsrats-Mitglied sofort fest, es
wird einer Kandidaten-Liste gemäß 4.1.3.a entnommen.
Beispiel: Ein Aufsichtsrats-Platz beim Unternehmen X wird der regionalen
Gruppe "Afrika" einer IP-Gruppe zugewiesen. Dieser Platz geht an den Kandidaten, der, von den gemäß 4.1.3 erfolglosen internationalen Kandidaten dieser IP-Gruppe für diesen Aufsichtsrat, die meisten Stimmen aus Afrika hatte.
4.1.3 Wahl der anderen
Aufsichtsrats-Plätze
Das folgende grundlegende Wahl-Verfahren (a. bis c.) wird 2-mal
angewendet:
Im Prinzip werden 50% dieser Aufsichtsrats-Plätze auf nationaler Ebene gewählt und 50% auf internationaler Ebene, es sind aber Ausnahmen oder Alternativen möglich (siehe Anhänge C.4 und C.6.4).
Ergänzende Regelungen zu 4.1.3 befinden sich in Anhang C.
4.2 Arbeitnehmer: Verteilung von 1/3 der Aufsichtsrats-Plätze durch sie
Unabhängig von dieser Mitbestimmung in Aufsichtsräten haben die Arbeitnehmer zusätzliche Rechte, die sich auf die Arbeit in dem Unternehmen beziehen, wo sie arbeiten.
4.3 Aufsichtsrats-Vorsitz
Interessant ist diese Regelung für das Beispiel aus 4.2 ("Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern"): Die von Gewerkschaften gewählten Arbeitnehmer-Vertreter (4.2.b) können zusammen mit allen Vertretern der Gruppe Bevölkerung eine Mehrheit haben.
(Alternativ-Regelungen für eine solche Mehrheit:Mit Alternative A oder B kann die Regelung zum Aufsichtsrats-Vorsitz in 4.3 entfallen.)
4.4 Verhältnis 5:5:5, 5:4:5 oder 5:6:5 im Aufsichtsrat
Für Arbeitnehmer ist eine gerade Anzahl von Aufsichtsrats-Plätzen praktischer (vergleiche 4.2), für die Gruppe Bevölkerung ist eine ungerade Anzahl von Aufsichtsrats-Plätzen praktischer (wegen 4.3.1). Wenn das Verhältnis
Anteilseigner:Arbeitnehmer:Bevölkerung statt z.B. 5:5:5 nun 5:4:5 oder 5:6:5 ist, macht das kaum
einen Unterschied: Wenn Anteilseigner und Arbeitnehmer jeweils geschlossen gegeneinander
stimmen, dann ist bei allen drei Alternativen die 3:2-Mehrheit der Vertreter der Gruppe Bevölkerung
entscheidend; zu beachten ist dabei der Wahlmodus des Aufsichtsrats-Vorsitzenden (4.3), welcher
eine Zusatzstimme bei Stimmengleichheit hat (aus 3:2 wird also 4:2).
Die Verhältnisse 5:4:5 und 5:6:5 könnten mit jeder Neuwahl des Aufsichtsrats wechseln.
Man kann auch das Verhältnis 5:5:5 anwenden (z.B. wenn es 6 Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat gibt, aber 2 davon nur eine halbe Stimme haben; und bei geheimen Abstimmungen haben die anderen Aufsichtsrats-Mitglieder jeweils 2 halbe Stimmen).
5. Menschenrechte
Es wird ein Gremium gewählt, das bei Menschenrechts-Verstößen die Mitbestimmung der Bevölkerung einzelner
Staaten verringern kann (bezüglich 4.1.2.a; bezüglich 4.1.3 bei internationaler Wahl).
Genaueres Beispiel: Das Gremium besteht aus 15 Personen; alle 2 Jahre
wird mit einfacher Mehrheit 1/3 der Personen für 6 Jahre hineingewählt (durch die internationale parlamentarische Versammlung aus 4.1.2).
Das Gremium entscheidet mit einfacher Mehrheit über
Menschenrechts-Angelegenheiten. Ein verurteilter Staat verliert pro
Jahr bis zu 5% des normalen Stimmen-Anteils seiner Bevölkerung. Ein
größerer Teil kann abgezogen werden, wenn sich nach dem
Menschenrechts-Gremium auch die parlamentarische Versammlung (4.1.2)
dafür ausspricht: mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der
einfachen Mehrheit der Stimmen der "kleinen Staaten". Mitglieder der
parlamentarischen Versammlung, die die Staatsangehörigkeit des
betroffenen Landes haben, können keine Stimmen abgeben.
Die Gremien-Mitglieder entscheiden nach ihren eigenen Wertvorstellungen; i.d.R. werden sie sich
sicherlich orientieren an den verschiedenen internationalen Menschenrechts-Verträgen.
Die Gremien-Mitglieder können auf Eigen-Initiative Entscheidungen treffen.
Das Menschenrechts-Gremium sollte irgendwann abgelöst werden durch ein
Menschenrechts-Gericht, welches gemäß sehr genauen
Menschenrechts-Gesetzen die Mitbestimmungs-Anteile ohne Begrenzung
verringern kann.
6. Durchsetzung
6.1 Europa: Diese Mitbestimmung funktioniert, wenn sie von mehreren wirtschaftlich bedeutenden Staaten zugleich eingeführt wird. Zum Kern dieser Staaten müssten die meisten Staaten der Europäischen Union (EU) gehören oder die USA. Wenn die meisten Staaten der EU zur Einführung dieser Mitbestimmung bereit sind, dann gibt es sicher auf der ganzen Welt Staaten, die interessiert sind mitzumachen.
6.2 Staat: Bei öffentlichen Aufträgen muß ein Mitglieds-Staat Unternehmen bevorzugen, die diese Mitbestimmung haben; Kriterien hierfür: entsprechend 6.3, b.-c.
6.3 Kunden: Die Kunden können Einfluss nehmen, indem sie
Eine Hilfe bei der Auswahl könnten Ranglisten und Bewertungen im Internet oder in Zeitschriften sein über Produkte, Hersteller, Händler und Dienstleister. Informationen hierfür über Zulieferer, Menschenrechte, Ökologie usw. können Medien und Organisationen gerade von Aufsichtsrats-Mitgliedern bekommen, die von der Gruppe Bevölkerung sind, denn:
6.4 Unternehmen aus Staaten ohne diese
Mitbestimmungs-Gesetze:
Wenn viele Kunden Unternehmen mit dieser Mitbestimmung bevorzugen, dann kann dies für
Unternehmen aus Staaten ohne diese Mitbestimmungs-Gesetze ein Argument sein, bei sich eine
solche Mitbestimmung einzuführen.
Für solche Unternehmen sind spezielle Regelungen notwendig:
Anhang:
A. zu 1.2 ("...existierenden Mechanismen in deutschen Unternehmen,...")
| A.1 | Bei der genannten Regelung ist noch zu ergänzen: Zu den Arbeitnehmer-Vertretern gehört auch ein(e) Vertreter(in) der Gruppe der leitenden Angestellten. | ||
| A.2 |
Ein Sonderfall ist die Montan-Mitbestimmung. Die Montanmitbestimmung gilt für große Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, sofern dieser Unternehmensbereich mindestens 20% ausmacht. Sie hat folgende Regelung:
Man könnte diese Regelung auf alle Unternehmens-Felder ausweiten.
Zu ergänzen ist: Die "neutrale" Person wird laut Gesetz nicht völlig neutral gewählt; über eine Regelung, die zweimal über Gerichte geht, können die Anteilseigner alleine entscheiden. |
B. Ergänzende Regelungen zu 4.1
B.1 Was ist ein "kleiner Staat"? "Kleine Staaten" sind diejenigen kleinsten
Staaten einer Region (B.2), die zusammen nicht mehr als 20% der Bevölkerung haben.
Ergänzende Regeln:
B.2 Groß-Regionen:
B.3 Diese und andere Regelungen werden so festgelegt, dass sie nur geändert werden können mit einer doppelten 2/3-Mehrheit in der internationalen parlamentarischen Versammlung: 2/3 aller Stimmen und 2/3 der Stimmen aus den "kleinen Staaten". Der Spielraum für solche Änderungen werden festgelegt in einem Vertrag, der von den Staaten beschlossen wird.
C. Ergänzende Regelungen zu 4.1.3
C.1 Ein Aufsichtsrats-Platz, den eine Partei durch eine Wahl auf nationaler Ebene bekommt, kann dazu führen, dass diese Partei oder die zu ihr gehörende IP-Gruppe bei der internationalen Wahl einen Platz nicht bekommt.
Beispiel: Eine Partei hat 1 Platz bekommen für
einen bestimmten Aufsichtsrat bei der Wahl auf nationaler Ebene. Bei
der Wahl auf internationaler Ebene kann diese Partei oder ihre IP-Gruppe deshalb keinen
Aufsichtsrats-Platz in diesem Aufsichtsrat bekommen; Ausnahme: wenn
diese Partei oder ihre IP-Gruppe bei der internationalen Wahl für
diesen Aufsichtsrat einen Stimmenanteil hat, der 2 oder mehr Plätzen
entspricht.
Mit dieser Regelung wird es wahrscheinlicher, dass eine Partei oder
IP-Gruppe bei der internationalen Wahl 2 Aufsichtsrats-Plätze in 2
verschiedenen Aufsichtsräten bekommt, als dass sie 2
Aufsichtsrats-Plätze in einem einzigen Aufsichtsrat bekommt.
Ergänzende
Regelungen:
C.2 Um eine Benachteiligung kleinerer
Parteien oder IP-Gruppen auszugleichen, wird folgende Korrektur
durchgeführt; erst auf nationaler Ebene, danach auf internationaler
Ebene (vor der Anwendung auf internationaler Ebene muss C.1 angewendet
werden).
Wo im Folgenden "Partei" steht, ist gemeint "Partei oder
IP-Gruppe".
| a. |
Ohne Korrektur ist Folgendes möglich:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| b. |
Die Parteien A, B und C bekommen mehr Aufsichtsrats-Plätze, die Partei D bekommt weniger
Plätze. Eine Partei mit zu wenigen Aufsichtsrats-Plätzen (Partei A, B oder C) bekommt diese zusätzlichen Plätze für diejenigen Aufsichtsräte, in denen der Stimmen-Unterschied zwischen einer Kandidaten-Liste dieser Partei und einer Kandidaten-Liste der Partei D prozentual am kleinsten ist. Beispiel für die Parteien B und D:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| c. |
Zu C.2.b gibt es folgende Ausnahmen:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| d. |
Wenn eine Partei einen Aufsichtsrats-Platz bekommt, dann werden ihr Stimmen abgezogen bei ihren Stimmen für alle Aufsichtsräte zusammen. Beispiel: Für einen bestimmten Aufsichtsrat werden 2 Aufsichtsrats-Plätze auf internationaler Ebene gemäß 4.1.3 gewählt, für diesen Aufsichtsrat werden 10.000 Stimmen abgegeben. 10.000 : 2 = 5.000 Stimmen pro Aufsichtsrats-Platz. Wenn eine Partei noch 9.000 Stimmen übrig hat, dann bekommt sie einen Platz in diesem Aufsichtsrat, wenn das gemäß C.2.b+c möglich ist; und hat danach noch 4.000 Stimmen übrig (9.000-5.000=4.000), um Plätze in anderen Aufsichtsräten zu bekommen. Wenn eine Partei statt 9.000 nur 4.999 Stimmen übrig hat, dann bekommt sie diesen Aufsichtsrats-Platz nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| e. |
Es kann auch passieren, dass es statt nur einer Partei (in C.2.a die Partei D) 2 oder mehr Parteien
gibt, die mehr Aufsichtsrats-Plätze haben, als es ihrem Stimmenanteil entspricht. Das Verfahren bleibt
fast das Gleiche. Beispiel:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| f. |
Weitere Punkte:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
C.3 gemeinsame Kandidaten-Listen mehrerer Parteien oder IP-Gruppen:
Wenn mehrere Parteien oder IP-Gruppen für einzelne Aufsichtsräte gemeinsame Kandidaten-Listen
aufstellen, muss verhindert werden, dass die kleineren
Partner benachteiligt werden. Die Korrektur hierfür wird ähnlich
gemacht wie die Korrektur gemäß C.2 . Zentrale Unterschiede zum Verfahren in C.2:
Weitere Regelungen für gemeinsame Kandidaten-Listen:
C.4 Für die Aufsichtsrats-Plätze, die auf nationaler Ebene gewählt werden, gilt folgende Sonderregelung:
In der internationalen parlamentarischen Versammlung (siehe 4.1.2) kann
mit 2/3 der Stimmen aller und über ½ der Stimmen aus den "kleinen
Staaten" entschieden werden, dass für einzelne Unternehmen die Wahl auf
nationaler Ebene ersetzt wird durch eine internationale Wahl gemäß
4.1.3.
Beispiel für Anwendung: Ein großes internationales
Unternehmen hat seinen Hauptsitz in einem kleinen Staat, der in großer
finanzieller Abhängigkeit von diesem Unternehmen ist. Und diese
Abhängigkeit hat sich bereits bemerkbar gemacht bezüglich der
benötigten Mehrheit gemäß 4.3 (bezüglich den schon in 4.2 genannten
"Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern").
C.5 Im Zusammenhang mit 4.2 und 4.3
(„Finanz-Unternehmen mit besonders gut verdienenden Arbeitnehmern“) stehen die folgenden Regelungen. Sie
verhindern, dass Parteien oder IP-Gruppen, die den Anteilseignern
besonders nahe stehen, sich gegen eine große Mehrheit anderer Parteien
oder IP-Gruppen durchsetzen können.
Es gilt eine der folgenden Alternativen:
Alternative 1: Die internationale parlamentarische Versammlung (4.1.2)
kann entscheiden (mit 2/3 aller Stimmen und mit über ½ der Stimmen aus den
„kleinen Staaten“), dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens
verkleinert wird: alle 3 Gruppen (Anteilseigner,
Arbeitnehmer, Bevölkerung) bekommen in diesem Aufsichtsrat weniger
Plätze.
Alternative 2: Bei der Wahl zu einem Aufsichtsrat bekommt eine Kandidaten-Liste alle Sitze, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
C.6 Weitere Punkte:
| C.6.1 | Die Abgabe der Stimmen (zusammen für nationale und internationale Wahl) könnte etwa 2 Monate vor der Entscheidung gemäß 4.1.2.b stattfinden. |
| C.6.2 | Für eine Kandidaten-Liste gemäß 4.1.3.a könnte es eine Mindestgröße von 4 Kandidaten geben. |
| C.6.3 | Eine Person kann in maximal 3 Aufsichtsräten sein. Bekommt sie gleichzeitig einen 3. und 4. Aufsichtsrats-Platz, dann kann sie nur den Platz behalten, wo sie als Kandidat mehr Stimmen bekommt. |
| C.6.4 | Die internationale Wahl könnte weiter eingeschränkt werden zugunsten der nationalen Wahl. Beispiel: Es werden nur in 50% der Unternehmen Aufsichtsrats-Plätze der Gruppe Bevölkerung auf nationaler und internationaler Ebene gewählt; es handelt sich um die 50%, an denen entsprechend der internationalen Stimmenabgabe das größte Interesse besteht. (Damit Stimmen aus kleinen Staaten ins Gewicht fallen, werden sie gesondert berücksichtigt.) |
| C.6.5 | Nicht nur Parteien oder IP-Gruppen können an der Wahl teilnehmen. Bürgerinitiativen und nichtstaatliche Organisationen (NGOs), die eine bestimmte Anzahl von Unterstützer-Unterschriften für einzelne Aufsichtsräte/Unternehmen gesammelt haben (und eine demokratische Struktur haben), können kandidieren. |
| C.6.6 | Ein Kandidat für einen Aufsichtsrats-Platz kann gleichzeitig antreten auf einer nationalen und auf einer internationalen Liste für den gleichen Aufsichtsrat. |
| C.6.7 | Die Wahlberechtigten sollten die Möglichkeit haben, sich ihren Wahlzettel mit Hilfe einer Computer-Datenbank zu erstellen (es geht aber auch ohne). |
| C.6.8 | Man könnte auch Regelungen machen für dezentrale Entscheidungen über die ursprüngliche Reihenfolge einer (4.1.3.a) Kandidaten-Liste. |
| C.6.9 | Bei sehr großen Staaten (z.B.
Indien), deren Wähler einen maximalen Stimmenanteil von 12,5% aller
Stimmen haben können (siehe 4.1.1.b): Es kann berücksichtigt werden,
wenn mehr als 12,5% der Unternehmen aus diesem Staat kommen. Beispiel: Ein Staat hat 16% der Bevölkerung und 15% der Unternehmen. Bei den 2,5% (15%-12,5%=2,5%) dieser Unternehmen, die international am wenigsten begehrt sind, werden die Aufsichtsrats-Plätze nur auf nationaler Ebene gewählt. (Statt 2,5% könnte es auch ein größerer Anteil sein: weil es sich nur um die Unternehmen handelt, die am wenigsten begehrt sind.) Für alle Staaten gilt: Der Anteil der Unternehmen, der über dem Anteil (im Beispiel 16%) der Bevölkerung liegt, wird nicht berücksichtigt. |
D. Eigentum und Verfassung/Grundgesetz
Beim Eigentum sind bezüglich großer Unternehmen 2 Bereiche zu unterscheiden:
In einem Urteil zur Mitbestimmung hat das deutsche Verfassungsgericht in Zusammenhang mit §14 ("Eigentum,...") des Grundgesetzes Folgendes geschrieben:
| "Hinsichtlich der Eigentumsgarantie sind jedoch im Wesentlichen nur die mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der Anteilseigner betroffen, während das vermögensrechtliche Element des Anteilseigentums nicht berührt ist. Außerdem fällt der nur wenig ausgeprägte personale Bezug der Anteilsrechte in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bedeutung ins Gewicht" |
(Aus der Begründung eines Urteils von 1999 zur Montan-Mitbestimmung; siehe
BverfG, 1 BvL 2/91 vom 2.3.1999, Absatz-Nr. 77, http://www.bverfg.de.
Siehe auch ein Urteil von 1979 zum Mitbestimmungsrecht von 1976; BverfGE 50,
290 [341 ff.].
Dies ist auch auf Seite 3 in "Kollektives Arbeitsrecht, Unternehmensmitbestimmung" von Christian
Rolfs, 4 Seiten, http://www.jura.uni-
bielefeld.de/Lehrstuehle/Rolfs/Begleitmaterial/SS_2002/Arbeitsrecht/10Juni.pdf.)
Michael Kox
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Version vom 11.03.2007
Änderungen: www.mitbestimmung.info/aenderungen.htm
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